Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen:
Diese Ziele des Erblassers lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder –verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Wenn die Erben versuchen, alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert.
Niemand sollte die Nachlassabwicklung unterschätzen. Die Aufgabe ist keineswegs einfach und umfasst viele Schritte. Zahlreiche Dinge sind zu veranlassen und zu beachten:
Aus unterschiedlichen Gründen können die Erben diese Angelegenheiten oft nicht selbst erledigen. Wer im Beruf voll gefordert ist, hat meistens keine Zeit für Behördengänge. Junge und unerfahrene oder minderjährige Erben können die Nachlassabwicklung genauso wenig übernehmen wie Erwachsene im Alters- oder Krankheitsfall. Weit entfernt, z. B. im Ausland, wohnende Personen sind in der Regel nur schwer in der Lage, alle anfallenden Aufgaben zu übernehmen. Vor allem bei einem großen und wertvollen Nachlass wird ein geschulter und erfahrener Testamentsvollstrecker die Hinterbliebenen entlasten, beraten und unterstützen können.
Testamentsvollstrecker setzen die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geist seines Testaments um. Sie kümmern sich gemäß § 2303 BGB darum,
dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse auch erfüllt werden. Manchmal ist die Testamentsvollstreckung sogar über einen längeren Zeitraum sinnvoll. Mit einer Anordnung, die dies vorschreibt, kann der Erblasser den Nachlass der Verwaltung der Erben (befristet) entziehen, um das Vermögen zu schützen. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise die voreilige Liquidierung wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern.
Immer wieder kommt es vor, dass die Eltern mit ihrem Vermögen minderjährige Kinder absichern wollen. In diesem Fall reicht es jedoch nicht aus, die Kinder als Erben einzusetzen.
Um das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters zu schützen, kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen. Die Person, die mit dieser Aufgabe beauftragt ist, ist dann bei Rechtsgeschäften weder auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch des Vormundschaftsgerichts angewiesen.
Wenn ein Behinderter, der in einem Heim lebt, eine Erbschaft erhält, droht in der Regel „sozialhilferechtlicher Rückgriff“. Der Sozialhilfeträger, der die Kosten für die Pflege und Unterbringung trägt, fordert regelmäßig die Liquidierung des Erbes zur Bezahlung dieser Leistung. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die baldige Aufzehrung des empfangenen Vermögens verhindern, da der Nachlass des Behinderten dann gemäß § 2214 BGB vor einem Zugriff etwaiger Gläubiger, und damit auch des Sozialhilfeträgers geschützt ist.
Manchmal steht der Testierende vor der Frage, wie er den künftigen Nachlass vor den Gläubigern des Erben schützen kann. Die Testamentsvollstreckung bietet eine effektive Möglichkeit, den Zugriff solcher Gläubiger auf den Nachlass abzuwehren. Der Erblasser kann Testamentsvollstreckung anordnen und einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen. Nachlass, der einer Testamentsvollstreckung unterliegt, ist gemäß § 2214 BGB vor den Eigengläubigern des Erben geschützt.
Die Anordnung einer „Abwicklungs-Testamentsvollstreckung“ gemäß § 2303 BGB ist sinnvoll, wenn der Testierende nur eine gesicherte, gerechte Verteilung des Nachlasses sicherstellen will. Der Erbe muss sich damit abfinden, dass der Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Erblassers tätig wird; Weisungen kann der Erbe dem Testamentsvollstrecker nicht erteilen. Der Erbe verliert durch die Testamentsvollstreckung seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Das bezieht sich auch auf die Veräußerung oder Belastung eines Nachlassgrundstückes. Sobald das Grundstück durch Umschreibung des Eigentums auf den Erben berichtigt ist, wird ein Testamentsvollstrecker-Vermerk ins Grundbuch eingetragen. Damit ist das Grundbuch für den Erben gesperrt.
Möchte der Erblasser seinen Nachkommen zwar die Erträge der Erbschaft zukommen lassen, ihnen aber vorübergehend oder auf die Dauer die Verfügungsbefugnis entziehen, empfiehlt sich die Anordnung einer „Verwaltungs-Testamentsvollstreckung“ gemäß § 2209 BGB.
Damit kann man z. B. den Lebensunterhalt für Personen sichern, die aufgrund von Minderjährigkeit, Suchtabhängigkeit, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage sind, das ererbte Vermögen wirtschaftlich zu verwalten.
Der Nachlass kann dann mit einem hohen Maß an persönlicher und sachlicher Distanz als Vermittler zwischen in Konflikt stehenden Erben abgewickelt werden.